Namensschilder an Türklingeln

Datenschutzrecht

Eigentümerverband: Bußgelder drohen

Der Präsident des Eigentümerverbands Haus & Grund, Kai Warnecke, fürchtet nun Konsequenzen in Deutschland und fordert die Bundesregierung auf, das „Datenschutz-Chaos“ zu beenden. Es müsse klargestellt werden, dass Namen an Klingelschildern und Briefkästen weiterhin genannt werden dürften. Seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung seien die Bußgeldandrohungen für Verstöße gegen den Datenschutz extrem gestiegen. Daher sollten Vermieter vielleicht besser die Namen von den Klingelschildern entfernen.

Datenschutzbeauftragte: EU-DSGVO nicht anwendbar

Ganz anders sieht das die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff. Nach ihrer Auffassung sei das europäische Datenschutzrecht auf diesen Fall überhaupt nicht anwendbar. Denn die Verordnung ziele auf die automatisierte Datenverarbeitung ab. Namen auf Klingelschildern werden aber weder automatisiert verarbeitet noch in Dateisystemen gespeichert. Diese Ansicht teilt auch das Bundesinnenministerium als zuständige Stelle in der Bundesregierung. Es sieht keinen Bedarf für eine gesetzliche Änderung.

Eine Ausnahme könnten die elektronischen Klingelschilder darstellen, die zum Teil in neuen Wohnanlagen verbaut werden. Hier muss der Gast zunächst an der Haustür die Namen der Mieter auf einem Bildschirm auswählen, bevor er dort klingeln kann. Dabei handele es sich offensichtlich um eine elektronische Datenverarbeitung, entsprechend greife dort die DSGVO, so die Berliner Datenschutzbeauftragte Maja Smoltczyk.

Aufsichtsbehörden: kein Grund zu anonymisieren

Aus Sicht der Aufsichtsbehörden gibt es für Vermieter keinen Grund, Klingelschilder flächendeckend zu anonymisieren. In Art. 6 der EU-DSGVO ist das „berechtigte Interesse“ des Verantwortlichen, also des Vermieters geregelt. So ist die Verarbeitung von Daten für die „Erfüllung eines Vertrages“ erlaubt. Klingelanlage und Briefkasten mit Namensschildern gehören zur Wohnung und sind damit Teil des Mietvertrages. – In Art. 21 ist das Widerspruchsrecht geregelt. Ist ein Mieter nicht einverstanden, dass sein Name am Klingelschild steht, kann er das seinem Vermieter mit Verweis auf Art. 21 der Verordnung mitteilen.

Ob es allerdings wirklich ratsam ist, seinen Namen zu tilgen und sich hinter einer Zahl zu verschanzen, ist zweifelhaft. Es könnte schwieriger werden, Briefe und Pakete zuzustellen und auch die Polizei und Notärzte äußerten bereits Bedenken. Sie befürchten, dass sich Menschen in Notsituationen nicht an ihre Wohnungsnummer erinnern würden.

Quelle Immobilienscout

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